Haftungsrisiken trotz GmbH: Wann Gesellschafter bei Kreditverträgen persönlich haften

Die GmbH ist die in Deutschland am häufigsten gewählte Rechtsform, vor allem aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung. Die gilt aber nicht immer. Was GmbH-Gesellschafter unbedingt wissen sollten.

GmbH steht für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und der Name ist Programm: Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für ihre Verbindlichkeiten. Anders als bei Personengesellschaften bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter also unberührt.

Die Haftungsbeschränkung ist für die meisten Unternehmer der Hauptgrund, weshalb sie sich für die Gründung einer GmbH entscheiden. Sollte die Gesellschaft zum Beispiel einen Kredit nicht zurückzahlen können, kann die Bank bei einer Pfändung nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen. Dabei gibt es aber Ausnahmen, die Sie unbedingt kennen sollten.

Mithaftung durch Sicherheiten oder Bürgschaften

Banken gewähren nur dann einen Kredit, wenn der Kreditnehmer - in diesem Fall die GmbH - über eine ausreichende Bonität verfügt. Das Problem vieler neu gegründeter GmbHs ist, dass noch keine Geschäftsberichte vorliegen und das Unternehmen seine Kreditwürdigkeit somit gar nicht nachweisen kann. Auch Unternehmen, die schon viele Jahre im Geschäft sind, erfüllen möglicherweise nicht die Bonitätskriterien der Bank, zum Beispiel, weil der Umsatz zu gering ist.

In solchen Fällen verlangen Banken oft Kreditsicherheiten von den Gesellschaftern, beispielsweise Grundschuldbestellungen am privaten Wohnhaus. Viele Banken verlangen dann außerdem eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gesellschafters, wodurch dieser dann doch wieder in der Haftung steht.

In der Praxis ist die Haftungsbeschränkung der GmbH im Zusammenhang mit einer Kreditfinanzierung also nicht immer so einfach umzusetzen - es sei denn, die GmbH verfügt über eine gute Bonität.

Haftung für gesetzten Rechtschein

Neben dieser gewollten Mithaftung des Gesellschafters, gibt es auch die eigentlich nicht gewollte Mithaftung durch Rechtschein. Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter so auftritt, als handle er persönlich als Vertragspartner.

Ein typisches Beispiel wäre ein Vertrag, bei dem der Geschäftsname ohne den Zusatz „GmbH“ verwendet wird. Dadurch kann der Eindruck entstehen, die Firma handle als Einzelkaufmann. Gleiches gilt auch, wenn der Kaufmann an der gleichen Anschrift mit ähnlicher Firmierung sowohl eine Personengesellschaft als auch eine GmbH betreibt und keine klare Zuordnung vornimmt, welches Unternehmen als Vertragspartner fungiert.

Sachverwalter- und Vertrauenshaftung

Ein Gesellschafter haftet auch dann mit seinem Privatvermögen, wenn er bei Vertragsabschlüssen in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich als Person und für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen in Anspruch genommen hat und dazu ein wirtschaftliches Eigeninteresse am konkreten Geschäftsabschluss hat. In diesem Fall handelt er so, als wäre er in eigener Sache tätig geworden.

Die Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH oder die Stellung von Sicherheiten für die GmbH, reichen dabei allerdings nicht aus, um auf ein wirtschaftliches Eigeninteresse zu schließen. Hier kommt es immer auf die Gesamtumstände des konkretes Einzelfalles an.

Straftaten und Missbrauch

Wenn ein Gesellschafter eine Straftat begeht oder die Gesellschaft für die Begehung einer Straftat missbraucht, dann haftet er dafür ebenfalls mit seinem Privatvermögen. So kann zum Beispiel die Falschangabe bei der Aufnahme neuer Kredite, um die völlige Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu verschleiern, als Betrugsversuch im Sinne des §263 StGB angezeigt werden.

Vermögensvermischung

Eine GmbH, auch wenn es eine Ein-Mann-GmbH ist, sollte immer zwischen dem persönlichen Vermögen des Gesellschafters und dem Firmenvermögen trennen. Wenn die GmbH zum Beispiel keine klar abgrenzbare Buchführung unterhält, kann eine ungeordnete, undurchsichtige Vermischung der Vermögenssphären mit Verschleierungscharakter vorliegen. Auch wenn der Gesellschafter regelmäßig Privatausgaben mit dem Firmenvermögen bezahlt oder Geldbeträge ohne korrekte Verbuchung vom Firmenkonto abhebt, kann ein Verschleierungscharakter unterstellt werden und der Gesellschafter haftet dann unter Umständen mit seinem Privatvermögen.  

Existenzvernichtender Eingriff

Wenn der Gesellschafter vorsätzlich und in sittenwidriger Weise in das Gesellschaftsvermögen eingreift, um eine Insolvenz herbeizuführen, dann liegt ein „existenzvernichtender Eingriff“ vor. In diesem Fall haftet der Gesellschafter persönlich, denn das Gesellschaftsvermögen soll in erster Linie der vorrangigen Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens dienen.

Auch bei der GmbH ist die persönliche Haftung des Gesellschafters also nicht immer ausgeschlossen. Wer Kreditverträge abschließt, sollte deshalb die obigen Tipps beherzigen, um am Ende nicht persönlich in der Haftung zu stehen.

Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels dienen lediglich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.