Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz: Was Mittelständler beachten müssen

Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz: Was Mittelständler beachten müssen

Das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz streicht die Insolvenzantragspflicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf die Krise zurückgeführt werden kann. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Teylor

Das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz streicht die Insolvenzantragspflicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf die Krise zurückgeführt werden kann. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Die Bundesregierung stellt über die KfW Liquiditätshilfen für Mittelständler bereit, um deren Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Doch selbst Überbrückungskredite können heute nicht mehr jedes Unternehmen retten. Was tun, wenn der Krisenfall eintrifft und das Unternehmen zahlungsunfähig wird?

Unter normalen Umständen müsste dann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Durch das sogenannte Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) wurde die Insolvenzantragspflicht bis Ende September 2020 jedoch ausgesetzt.

Was bedeutet Insolvenzantragspflicht?

Normalerweise müssen zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Ein verspäteter Antrag kann als Insolvenzverschleppung ausgelegt werden, wobei die Gesellschafter oder der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen haften müssten. Regelungen hierzu finden sich zum Beispiel in § 64 GmbHG, § 130a HGB, §§ 92, 93 AktG.

Wann entfällt die Insolvenzantragspflicht?

Durch das CorInsAG wurde diese drei-Wochen-Frist nun ausgesetzt. Das gilt aber nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Insolvenzreife ist auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen.
  • Es bestehen realistische Aussichten, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Sollte die Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen sein oder keine Aussichten mehr bestehen, die Insolvenz durch Sanierungsmaßnahmen oder Liquiditätshilfen noch abzuwenden, müssen Unternehmen wie gehabt einen Antrag auf Insolvenz stellen.

Falls das Unternehmen am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die beiden obigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Antragspflicht entfällt somit. Unternehmen sollten also plausibel nachweisen können, dass sie am 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren, um von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Dieser Nachweis dient auch als Grundlage für die Gewährung zusätzlicher Finanzmittel durch die KfW.

Wie kann die Zahlungsfähigkeit nachgewiesen werden?

Um diesen Nachweis zu erbringen, sollten Unternehmen folgende Dokumente aufbereiten:

1. Ein stichtagsbezogener Finanzstatus zum 31.12.2019, der die frei verfügbare Liquidität den fälligen Verbindlichkeiten am Stichtag gegenüber stellt.

2. Eine integrierte Planungsrechnung - bestehend aus einer Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung mindestens für das Jahr 2020, im Idealfall auch für das Jahr 2021.

Das Ziel dieser Planungsrechnung ist, die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum 2020 und 2021 mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen. Die Berechnungen sollten auch fortlaufend gemäß neuer Erkenntnisse angepasst werden, sodass sie stets auf dem neuesten Stand sind.

Aussetzung der Insolvenzanfechtung

Neben der Aussetzung der Antragspflicht wurde auch das Zahlungsverbot für Geschäftsleiter ausgesetzt. Normalerweise können Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens stehen, zum Beispiel Kredittilgungen. Durch das CorInsAG dürfen jedoch Kredite, die während der Corona-Krise vergeben wurden, trotz drohender Zahlungsunfähigkeit zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Gesellschafterdarlehen.

Außerdem werden Gesellschafterdarlehen nun nicht mehr als nachrangig eingestuft. Unter normalen Umständen werden Gesellschafter bei einer Insolvenz nachrangig bedient. Sofern sich das in Rede stehende Unternehmen jedoch in einem Krisenzustand befindet, steht dieser Nachrang der Bereitschaft der Gesellschafter zur Gewährung von Darlehen regelmäßig im Weg. Durch das CovInsAG wird diese Regelung deshalb vorübergehend aufgehoben.

Vorerst gilt das CorInsAG bis zum 30. September 2020. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz kann es jedoch bis zum 31. März 2021 ohne die Zustimmung des Bundesrats verlängern.

Hoffentlich werden diese Regelungen für Sie nie relevant werden. Falls Sie derzeit unter einem Liquiditätsengpass leiden und Fördermittel beantragen wollen, können Sie über Teylor einen Antrag stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.