Gewerbliche Kreditkosten von der Steuer absetzen: Das müssen Sie wissen.

Gewerbliche Kreditkosten von der Steuer absetzen: Das müssen Sie wissen.

Unternehmen können die Kosten der Kreditaufnahme von der Steuer absetzen. Was es dabei zu beachten gilt, das erfahren Sie in diesem Artikel.

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Unternehmen können die Kosten der Kreditaufnahme von der Steuer absetzen. Was es dabei zu beachten gilt, das erfahren Sie in diesem Artikel.

Wer einen Kredit aufnimmt, zahlt jedes Jahr Zins- und Tilgung. Der Tilgungsanteil eines Kredits kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt sowohl für Privat- als auch für Firmenkredite. Die Kreditsumme muss bei der Aufnahme des Kredites schließlich auch nicht versteuert werden, deshalb können Darlehensnehmer auch bei der Rückzahlung keine Steuerabzüge geltend machen.

Bei den Zinsen sieht es aber anders aus, denn hierbei handelt es sich um Kreditkosten. Wer Kreditzinsen von der Steuer absetzt, sollte deshalb darauf achten, dass die Tilgungsbeträge und die Zinskosten in der Steuererklärung klar voneinander zu unterscheiden sind.

Zinsen steuerlich absetzen: so geht’s

Um Zinsen von der Steuer absetzen zu können, muss das Darlehen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen. Bei Privatkrediten ist das zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Darlehensnehmer mit dem Kredit ein Haus finanziert, das er später vermietet. In diesem Fall können auch Privatpersonen die Kreditzinsen in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.

Auch wer als selbstständiger Unternehmer einen PKW finanziert und diesen dann gewerblich nutzt, kann die anfallenden Zinsen von der Steuer absetzen. Kommt das Auto jedoch auch privat zum Einsatz, muss unter Umständen ein Fahrtenbuch geführt werden. Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die es im Einzelfall abzuklären gilt.

Bei Firmenkrediten ist das Kriterium der Einnahmenerzielung eigentlich fast immer erfüllt und damit steht der steuerlichen Absetzbarkeit nichts im Wege. Zinsen können dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, egal ob damit Wirtschaftsgüter oder betriebliche Aufwendungen finanziert werden. Auch wenn der Betrieb Fremdkapital aufnimmt, um lediglic

h die liquiden Mittel aufzustocken, können die Zinsen hierfür steuerlich abgesetzt werden.

Zusätzliche Kreditkosten können ebenfalls abgesetzt werden

Neben den Zinsen können auch weitere Kosten der Kreditaufnahme steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel eventuell anfallende Bearbeitungskosten oder Kosten für eine Kreditberatung. Auch ein Disagio kann steuerlich geltend gemacht werden.

Zinsen müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie anfallen  

Die Zinsen und Kreditkosten müssen in dem Geschäftsjahr von der Steuer abgesetzt werden, in dem sie angefallen sind. Es ist dabei egal, wann die Kosten tatsächlich gezahlt wurden. Sprich, wenn Ihre Bank Ihnen für das Geschäftsjahr 2019 Zinsen berechnet, aber diese erst am 10. Januar 2020 abbucht, dann sind diese Zinsen trotzdem im Geschäftsjahr 2019 steuerlich abzusetzen. Das gilt allerdings nicht für Freiberufler, denn diese müssen die Zinsen immer dann absetzen, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden.

Eine Ausnahme von dieser Regel stellt jedoch das Disagio dar. Das kann zwar im Jahr der Auszahlung geltend gemacht werden, aber nur bis zur Höhe eines „marktüblichen“ Disagios. Der darüber hinausgehende Betrag kann nicht direkt im ersten Jahr abgesetzt werden, sondern muss über die Laufzeit der Vereinbarung verteilt und entsprechend angerechnet werden. Was genau als „marktübliches“ Disagio gilt, liegt im Ermessen der zuständigen Finanzverwaltung. Meistens gilt ein Disagio von bis zu 5 % bei einer Laufzeit von wenigstens fünf Jahren als marktüblich. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht eindeutig geklärt.

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