Jahresabschluss 2020: Anhang und Lagebericht im Jahr der Coronakrise

Jahresabschluss 2020: Anhang und Lagebericht im Jahr der Coronakrise

Durch die Coronakrise war das Geschäftsjahr 2020 in vielerlei Hinsicht außergewöhnlich. Bald steht in vielen Firmen der Jahresabschluss an, und Unternehmen müssen das hektische Jahr zu Papier bringen. Dafür bieten sich insbesondere der Anhang und der Lagebericht an.

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Durch die Coronakrise war das Geschäftsjahr 2020 in vielerlei Hinsicht außergewöhnlich. Bald steht in vielen Firmen der Jahresabschluss an, und Unternehmen müssen das hektische Jahr zu Papier bringen. Dafür bieten sich insbesondere der Anhang und der Lagebericht an.

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu und für viele Unternehmen steht bald der Jahresabschluss an. Dass 2020 kein „normales“ Jahr war, sollten mittelständische Betriebe auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlichte deshalb ein dreiteiliges Informationspapier, das fachliche Hinweise für die Auswirkungen der Pandemie auf die Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung behandelt.

Auf die Auswirkungen der Coronakrise sollten Unternehmen insbesondere im Anhang zum Jahresabschluss eingehen. Der Anhang ist hauptsächlich in den § 284 ff. HGB geregelt und ist neben der Bilanz und der GuV ein gleichwertiger Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Zusammen mit Bilanz und GuV muss er auch geprüft werden – ausgenommen hiervon sind die kleinen Kapitalgesellschaften nach § 316 I HGB.

Wie muss die Coronakrise im Anhang thematisiert werden?

Der Anhang und Lagebericht dienen dazu, eine realistische Bewertung der Unternehmenssituation zu ermöglichen. Deshalb sollten Unternehmen hier auch in Anspruch genommene Unterstützungsmittel wie KfW-Förderkredite oder Kredit- und Zinsstundungen und in manchen Fällen das Aussetzen der Insolvenzpflicht thematisieren.

Wenn die Coronakrise spürbare Auswirkungen auf das operative Geschäft hatten, dann kann sie auch Gründe für die Bildung von Rückstellungen oder für Abschreibungen liefern. Sollten Unternehmen keine Abschreibungen vornehmen, weil nicht von einer dauernden Wertminderung ausgegangen wird, sollten sie dies ebenfalls im Anhang erklären (§ 285 Nr. 18 Buchs. b HGB).

Insbesondere auf außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge sollten Unternehmen im Anhang eingehen, vor allem, um eine bessere Kommunikation mit Kreditgebern zu gewährleisten. Da Maßnahmen wie der Lockdown weitreichende Auswirkungen auf die Angebots- und Nachfragestrukturen vieler Unternehmen hatten und haben, werden sich Kreditgeber im Jahr 2021 zunehmend dafür interessieren, welche Auswirkungen dies konkret für Unternehmen hat. Ein wichtiger Anhaltspunkt hierfür ist eine transparente Erläuterung im Anhang oder Lagebericht. Eine Tabelle mit der Benennung von Bezeichnung, Art und Betrag und eine freiwillige Erläuterung reichen aus.

Bei Kurzarbeit ist zu beachten, dass die nach § 285 Nr. 7 HGB geforderte Angabe der Mitarbeiterzahl im Anhang nicht in Vollzeitäquivalenten angegeben wird, sondern es zählt jedes Beschäftigungsverhältnis. Somit zählen auch Mitarbeiter in Kurzzeit voll bei der Angabe der Mitarbeiterzahl.

Weiterführende Informationen des IDW

Das IDW erläutert die relevanten Sachverhalte ausführlich in seinen Positionspapieren. Der erste Teil wurde bereits am 04.03.2020 veröffentlicht und dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung. Viele der Hinweise und Tipps sind auch für den Jahresabschluss 2020 hilfreich:

Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung, Teil 1 (Fachlicher Hinweis des IDW) (PDF)

Der zweite Teil wurde am 25.03.2020 veröffentlicht und ergänzt den ersten Teil um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden:

Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung, Teil 2 (Fachlicher Hinweis des IDW) (PDF)

Der dritte Teil wurde am 02.07.2020 veröffentlicht und beantwortet Fragen zu den vorherigen Teilen:

Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 1. Update) (Fachlicher Hinweis des IDW) (PDF)

Falls Sie Fragen zu KfW-Förderkrediten oder gewöhnlichen Darlehen zur Finanzierung in Zeiten der Coronakrise haben, können Sie sich auch an unsere Finanzierungsexperten wenden. Sie erreichen uns unter info@teylor.de, auf www.teylor.de oder telefonisch unter 07531-5848130.