Kapitalerhöhung der GmbH: Das sollten Sie wissen
Eine Kapitalerhöhung kann die Eigenkapitalbasis und die Liquiditätssituation verbessern. Unter Umständen kann sie jedoch auch zur Verwässerung von Stimm- und Gewinnrechten führen.
Eine Kapitalerhöhung kann die Eigenkapitalbasis und die Liquiditätssituation verbessern. Unter Umständen kann sie jedoch auch zur Verwässerung von Stimm- und Gewinnrechten führen.
Den Begriff „Kapitalerhöhung“ kennen die meisten im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften. Doch auch bei GmbHs gibt es häufig Kapitalerhöhungen und auch hier gibt es einiges zu beachten.
Warum eine Kapitalerhöhung?
Für eine Kapitalerhöhung kann es verschiedene Gründe geben. Zum einen kann durch die Einlage die Liquiditätssituation verbessert werden. Zum anderen erhöht die Einlage auch das Eigenkapital und reduziert somit den Verschuldungsgrad. Das kann beispielsweise bei Kreditanträgen von Vorteil sein, da sich das positiv auf die Bonität des Unternehmens auswirken kann.
Formen der Kapitalerhöhung
Prinzipiell unterscheidet man bei der GmbH zwischen einer nominellen und einer effektiven Kapitalerhöhung. In beiden Fällen wird das Stammkapital der GmbH erhöht – und damit das Eigenkapital. Da der Vorgang hochgradig formalisiert ist, braucht es dafür gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG die Einbeziehung eines Notars.
Nominelle Kapitalerhöhung
Bei einer nominellen Kapitalerhöhung nach §§ 57c-57o GmbHG handelt es sich um eine Innenfinanzierung. Dabei werden die Rücklagen der GmbH in Stammkapital umgewandelt. Deshalb spricht man auch von einer „Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“. Es fließen dem Unternehmen also keine neuen Mittel von außerhalb des Unternehmens zu.
Hierbei wird das Kapital jedes Gesellschafters pro Rata erhöht, also gemäß seiner existierenden Anteile. Somit profitieren alle Gesellschafter im gleichen Anteil von der Erhöhung des Stammkapitals und es findet keine Verwässerung der Stimm- oder Gewinnrechte statt.
Effektive Kapitalerhöhung
Die effektive Kapitalerhöhung nach §§ 55-57a GmbHG ist eine Außenfinanzierung. D.h. es wird zusätzliches Kapital von außerhalb des Unternehmens in Form einer Kapitaleinlage eingebracht. Das Kapital kann entweder von einem der existierenden Gesellschafter oder von einem neuen Investor eingebracht werden.
Da neues Kapital zufließt, ändern sich unter Umständen die Beteiligungsverhältnisse. Gesellschafter, die sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen („nicht mitziehende Gesellschafter“) müssen dann in Kauf nehmen, dass ihre Stimm- und Gewinnrechte am Unternehmen verwässert werden, sprich, ihr prozentualer Anteil am Unternehmen sinkt. Diese Verwässerung kann nur verhindert werden, in dem alle bestehenden Gesellschafter sich gleichermaßen an der Kapitalerhöhung beteiligen.
Prinzipiell hat jeder Gesellschafter ein Bezugsrecht. In bestimmten Situationen kann dieses Bezugsrecht für einzelne Mitgesellschafter – meistens Minderheitsgesellschafter – jedoch ausgeschlossen werden.
Bareinlage vs. Sacheinlage
Die Einlage der effektiven Kapitalerhöhung kann entweder in Form einer Bar- oder Sacheinlage erfolgen. Typischerweise handelt es sich um eine Bareinlage.
Eine Sacheinlage kann beispielsweise eine Immobilie, eine Maschine oder ein Dienstwagen sein. Es kann sich auch um ein eingebrachtes Unternehmen handeln. In diesem Fall wird der Wert des Stammkapitals um den Wert des eingebrachten Unternehmens erhöht. In der Praxis sollten Gesellschafter in diesem Fall auf eine genaue Bewertungen des eingebrachten Unternehmens achten, sodass sich die Beteiligungsverhältnisse nicht ungerechtfertigt verschieben.
Relevanz für die Finanzierung
Kapitalerhöhungen können die Eigenkapitalbasis und die Liquiditätskennzahlen verbessern und somit die Bonität des Unternehmens erhöhen. Infolge steigen die Chancen bei Kreditanträgen bzw. günstigere Konditionen sind möglich. Stellen Sie hier einen kostenlosen und unverbindlichen Kreditantrag, um ihre möglichen Konditionen in Erfahrung zu bringen.