Kreditstundungen für Kleinstunternehmen: Interpretationsspielraum bei Zusatzzinsen
Die gesetzlichen Regelungen für Kreditstundungen während der Coronakrise lassen Interpretationsspielraum bezüglich der Zinszahlungen. Kleinstunternehmen, die von der Regelung Gebrauch machten, sollten deshalb das Gespräch mit ihren Bankberatern suchen.
Die gesetzlichen Regelungen für Kreditstundungen während der Coronakrise lassen Interpretationsspielraum bezüglich der Zinszahlungen. Kleinstunternehmen, die von der Regelung Gebrauch machten, sollten deshalb das Gespräch mit ihren Bankberatern suchen.
Vom 01. April bis zum 30. Juni konnten Kleinstunternehmen bei ihrer Bank Kreditstundungen beantragen. Der Zahlungsaufschub war für viele bitter nötig. Die Regelung zielte zwar vor allem auf Verbraucherdarlehen ab, sie konnte bei Bedarf aber auch auf Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern ausgeweitet werden.
Laut der gesetzlichen Regelung konnten Banken ihren Kunden, die wegen der Coronakrise in Not geraten waren, die Zahlung von Zins- und Tilgungszahlungen stunden. Die Bundesregierung wollte Kleinstunternehmen damit eine „Verschnaufpause“ einräumen. Voraussetzung für die Stundung war, dass die Firma nachweislich durch die Auswirkungen der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und die Rückzahlung des Kredits nicht zumutbar war.
Interpretationsspielraum bei Zusatzzinsen
Bei der Stundung handelte es sich ausdrücklich nicht um einen Zahlungserlass. Die Zahlung muss nachgeholt werden und die Kreditlaufzeit wird dadurch verlängert. Im Bezug auf Zusatzzinsen für die Zeit der Stundung war die Regelung allerdings weniger eindeutig, weshalb verschiedene Banken die Zinszahlungen unterschiedlich behandelten. Eine gesetzliche Klarstellung hält die Bundesregierung laut eigener Aussage aber für nicht geboten.
Laut Bundesverbraucherministerium sollen Banken für die Zeit der Kreditstundung keine zusätzlichen Zinsen berechnen. So soll der Kreditgeber zwar den Zins für die komplette Laufzeit erhalten, aber nicht für die Zeit der Stundung. Dabei handelt es sich jedoch um eine Handlungsempfehlung - die Gesetzeslage lässt offensichtlichen Interpretationsspielraum.
Vertragsfreiheit bei Firmenkrediten
Das Justizministerium betonte die Vertragsfreiheit, wobei die Parteien eines Darlehensvertrages im Einvernehmen Vereinbarungen treffen können – auch im Hinblick auf zusätzliche Zinsen und den Zeitraum der Stundung. Im Einzelfall sollten betroffene Kleinstunternehmen also direkt auf ihre Bank zugehen und die Einzelheiten klären.
Der private Bankenverband BdB sprach sich zum Beispiel dafür aus, dass Kreditnehmer den Zins auch für die Verlängerung zahlen sollten. Banken müssten das Kapital für einen längeren Zeitraum bereitstellen und somit einen höheren Kapitalbedarf refinanzieren, argumentiert der BdB. Die Mitglieder des BdB können von dieser Handlungsempfehlung abweichen.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) hat sich nicht klar positioniert. Dementsprechend soll die Entscheidung den einzelnen Sparkassen überlassen sein. In der Praxis sind viele Sparkassen auch dazu übergegangen, den Zeitraum der Stundung bis auf sechs und teilweise sogar neun Monate zu verlängern, auch für Firmenkredite.
Der Verband der Volks- und Raiffeisenbanken BVR sieht in der Stundung eine „zinsfreie Vertragsverlängerung“, allerdings bezog er sich dabei auf Verbraucherdarlehen. Firmenkunden sollten also auch hier das Gespräch mit ihrem Bankberater suchen.
Generell greifen viele Regelungen des Verbraucherschutzes bei Firmenkrediten nicht. Das hat Vorteile, denn Firmen können auf diese Weise individuelle Lösungen mit ihrer Bank vereinbaren, die passgenauer für das jeweilige Unternehmen sind und gegebenenfalls über den gesetzlich vorgesehen Maßnahmenkatalog hinausgehen. Deshalb sollten vor allem Firmenkunden in der jetzigen Situation das Gespräch suchen und gemeinsam mit der Bank im beiderseitigen Interesse eine annehmbare Lösung finden