Krisenjahr 2020: Außerplanmäßige Abschreibungen im Jahresabschluss

In den Jahresabschlüssen mittelständischer Unternehmen wird es durch die Coronakrise deutlich mehr außerplanmäßige Abschreibungen geben. Vor allem Abschreibungen des Umlaufvermögens können in diesem Jahr die Steuerbelastung mindern.

Der Jahresabschluss steht an, und Sie müssen die Folgen der Coronakrise buchhalterisch erfassen. Das betrifft vor allem drei Bereiche:

Den Anhang und Lagebericht sowie Rückstellungen haben wir bereits in unseren vergangenen Blogposts behandelt, heute geht es um die Abschreibung von Vermögensgegenständen.

Anlagevermögen: außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen sind nach HGB nur dann vorzunehmen, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Mit anderen Worten: Am Abschlussstichtag muss der für den Vermögensgegenstand beizulegende Wert niedriger sein als der um planmäßige Abschreibungen reduzierte Buchwert. Nur dann können Sie eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen.

Eine Ausnahme stellt hierbei das Finanzanlagevermögen dar: Hier sind auch bei vorübergehender Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen erlaubt. Diese dürfen allerdings nicht in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen.

Zur genauen Ermittlung des beizulegenden Wertes gibt es verschiedene Verfahren:

  • Wiederbeschaffungswert: Das ist der gängige Marktwert. Aufgrund der Coronakrise könnten sich Änderungen des Marktwertes ergeben.
  • Ertragswert: Hier werden die zukünftigen Erträge des Anlagewertes auf das heutige Datum abgezinst. Durch die Coronakrise könnte sich die zukünftige Ertragserwartung und damit der Abzinsungssatz ändern.
  • Rekonstruktionswert: Kann man den Vermögensgegenstand nicht am Markt beschaffen, können die Kosten für die Rekonstruktion angesetzt werden. Auch hier könnten sich im Corona-Umfeld Änderungen ergeben.
  • Einzelveräußerungswert: Der Verkaufswert des Vermögensgegenstandes. Diese Betrachtungsweise ist in der Praxis oft nicht anwendbar, da das Anlagevermögen meist im Unternehmen gebunden ist und nicht verkauft werden kann. Durch die Coronakrise und den teilweisen Produktionsstillstand könnten Sie manche Anlagen jetzt jedoch auf diese Weise erfassen.

Umlaufvermögen: vor allem Vorräte und Forderungen prüfen

Beim Umlaufvermögen ist jede Wertminderung, egal ob sie von Dauer oder nur vorübergehend ist, zu erfassen. Diese Abschreibungen sind dann auch erfolgswirksam, d.h. sie schmälern den zu versteuernden Gewinn. Hier ist das Potenzial für außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund der Coronakrise deutlich höher, vor allem bei Vorräten und Forderungen.

Beim Umlaufvermögen ergibt sich der beizulegende Buchwert bis zu dem abgeschrieben werden darf aus dem Börsen- bzw. Marktwert inklusive der Transaktionskosten. Prüfbedarf besteht vor allem bei Forderungen, da die Coronakrise bei vielen Unternehmen zu Forderungsausfällen geführt hat. Der zum Abschlussstichtag beizulegende Wert muss alle erkennbaren Risiken und Verluste berücksichtigen, also auch Forderungsausfälle, die voraussichtlich erst nach dem Abschlussstichtag auftreten. Neben dem Ausfallrisiko gibt es auch Verzögerungsrisiken, d.h. die Zahlung könnte verspätet stattfinden, Preisänderungsrisiken, wenn zum Beispiel Abschläge aus Gründen von mangelhafter oder verspäteter Leistung geltend gemacht werden und Währungs- und Länderrisiken.

In der Praxis haben sich bei vielen Unternehmen Gängigkeitsabschläge und Pauschalwertberichtigungen für die Abschreibungen von Forderungen etabliert. Das heißt, aufgrund der Erfahrungen, die das Unternehmen in der Vergangenheit gesammelt hat, wird eine Pauschale auf die Forderungen angesetzt, die das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen wiedergibt. Normalerweise wird der Pauschalsatz aus den Forderungsausfällen der letzten drei bis fünf Jahren ermittelt. Durch die Coronakrise kann es allerdings zu größeren Abweichungen im Vergleich zu den vergangenen Jahren kommen, weshalb man hier die Abschlagssätze unter Umständen korrigieren muss.  

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